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Ausländische Pflegekräfte – Voraussetzungen zur Einstellung

Bei der Einstellung einer examinierten Pflegefachkraft aus dem Ausland gibt es neben der geeigneten Ausbildung und Qualifikation als Pflegedirektor oder Leiter Personal in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen viele weitere Punkte zu beachten.

Die Fachkraft muss in jedem Fall sprachlich ausreichend qualifiziert sein, um den Beruf ausüben zu können. Dabei handelt es sich meistens insbesondere um das Erlernen von Fachbegriffen. Es wäre daher wünschenswert, wenn die ausländische Fachkraft das erforderliche Sprachvokabular und Training bereits vor der Einreise notwendige medizinische Begriffe in der deutschen Sprache beherrscht.

Neben der fachlichen und sprachlichen Qualifikation muss die Ausbildung der Fachkraft außerdem in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet der Abschluss aus dem Ausland muss dem deutschen Abschluss (mit 4.600 Ausbildungsstunden in Theorie und Praxis) ähneln. Nur so ist die Anerkennung und damit auch Einstellung möglich. Prüfen Sie diese Voraussetzungen deshalb in jedem Fall bereits bei der Rekrutierung. 

Die Sprachkenntnisse können Sie ganz einfach anhand des Sprachniveaus des europäischen Referenzrahmens feststellen. Dieses sollte bei der Einreise mindestens das Level B2 oder zumindest B1 betragen; B2 wird spätestens in Deutschland erworben.

Nach der erfolgreichen Rekrutierung muss ein deutscher Arzt außerdem unbedingt bescheinigen, dass der neue Mitarbeiter körperlich und geistig gesund ist. Nur, wenn nach positiven Abschluss der Untersuchung kann die Fachkraft eingestellt werden. Diese Überprüfung ist in Deutschland Grundlage für die Ausübung eines Pflegeberufs.

Als Arbeitgeber können Sie außerdem nach einem polizeilichen Führungszeugnis fragen. Dieses muss die Fachkraft aus ihrem Heimatland mitbringen. Es belegt die Straffreiheit Ihres neuen Mitarbeiters und ist für die Einstellung einer deutschen Fachkraft unumgänglich.

Der Berufsabschluss im Ausland

Je nachdem aus welchem Herkunftsland die Fachkraft kommt, gibt es außerdem weitere Dinge zu beachten. Laut dem deutschen Gesetz ist es zum Beispiel entscheidend für die Einstellung, aus welchem Herkunftsland ein Berufsabschluss kommt. Dabei wird zwischen einem EU-Land und einem Drittstaat unterschieden.

Bei einem Bewerber aus dem EU-Land wird die berufliche Qualifikation in den meisten Fällen sofort anerkannt. Einzige Voraussetzung hierbei ist, dass der Bewerber über die entsprechenden sprachlichen Voraussetzungen verfügen muss.

Bei einem Nicht-EU-Land muss bei der Einstellung deutlich mehr beachten werden. So gilt zum Beispiel, dass wenn der Abschluss mit einem deutschen Abschluss gleichgestellt werden kann, gilt die Berufsqualifikation als voll anerkannt. Dennoch benötigt die ausländische Fachkraft in diesem Fall eine Aufenthalts- sowie eine Arbeitsgenehmigung, um in Deutschland arbeiten zu können. Dabei gibt es unterschiedliche Wege, diese zu erhalten.

Um den Prozess nicht unnötig in die Länge zu ziehen, empfiehlt es sich deshalb schon bei der Einreise nach Deutschland die nötigen Formalitäten zu erledigen und die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Alternativ kann die Beantragung aber auch nach der Einreise erfolgen. Hierzu muss eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung beantragt werden.

Anders sieht es aus, wenn der Abschluss der Fachkraft nicht vollständig in Deutschland anerkannt werden kann, weil theoretische oder praktische Qualifikationen fehlen. Ist dies der Fall, kann die Fachkraft aber dennoch eingestellt werden, wenn sie dazu bereit ist, notwendige Anpassungsqualifizierungen zu machen. Für den Besuch der entsprechenden Schulungen benötigt die Fachkraft ein Visum. Bei dem Visum handelt es sich um ein Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Während dieses Zeitraums darf die Fachkraft bereits als Pflegekraft arbeiten und dabei Geld verdienen.

Qualifikationen

Ausländische Gesundheitsfachkräfte einstellen – auch 2022 gar nicht so leicht!

In vielen Fällen ist die Rekrutierung von ausländischen Fachkräften nach wie vor mit vielen Problemen und entsprechender Frustration verbunden. Oftmals treten bereits bei der Prüfung der Qualifikation die ersten Probleme auf..

Probleme, die auftreten können

In vielen Fällen ist die Rekrutierung von ausländischen Fachkräften nach wie vor mit vielen Problemen und entsprechender Frustration verbunden. Oftmals treten bereits bei der Prüfung der Qualifikation die ersten Probleme auf.

International ist die deutsche Pflegequalifikation einmalig. Durch die hohe Pflegequalifikation in Deutschland ist die Rekrutierung von ausländischen Pflegekräften äußerst schwierig. Es kann nur sehr schwer ein Vergleich zur deutschen Qualifikation gezogen werden. Oftmals kann eine ausländische Qualifikation deshalb nicht anerkannt werden.

Falls die Qualifikation der ausländischen Fachkraft nur teilweise anerkannt wird, muss in vielen Fällen mit einer äußerst langen Wartezeit gerechnet werden. In vielen Fällen beträgt die Wartezeit von Anpassungsqualifikationen mindestens sechs Monate. Dies verzögert die Einstellung weshalb der Mangel an Fachkräften nur sehr schleppend behoben werden kann. Außerdem führt dies nicht nur zur Frustration bei den Arbeitgebern, sondern auch bei der Fachkraft. Sie möchte gerne in Deutschland arbeiten, wird aber durch gesetzliche Bestimmungen daran gehindert.

Außerdem kommt dazu, dass die Anpassungsqualifizierungen in den meisten Fällen stark unterbesetzt sind. Die Bearbeitungsdauer ist demnach entsprechend hoch, da die einzelnen Fälle nur sehr langsam bearbeitet werden können. Dies wiederum wirkt sich auf die Beantragung des Visums aus. Die Einstellung der ausländischen Fachkraft wird demnach stark verzögert.

Zu beachten ist bei der Einstellung einer ausländischen Fachkraft unbedingt auch eine klare Kommunikation. Dadurch, dass die Fachkraft während der Zeit des Anerkennungsverfahrens bereits als Pflegekraft arbeiten darf, stößt bei vielen Fachkräften oftmals auf Verwirrung und zusätzliche Frustration. Durch die eigentlich höhere Qualifikation der Fachkraft arbeitet sie dennoch in einem untergestellten Aufgabenbereich. Die Fachkraft muss hierzu zwingend ausführlich informiert werden, dass dies nur ein vorübergehender Zustand ist.